Pressemitteilung vom 28.04.2015

Haus & Grund Hessen: Vermieter müssen Bescheinigung erstellen

Darmstadt, 24.04.2015 – Anlässlich der Landesverbandstagung von Haus & Grund Hessen in Darmstadt weist der stellvertretende Landesvorsitzende Wolfram Kieselbach darauf hin, dass zum 1. Nov. 2015 erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft tritt. Mit dieser Novellierung wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und weiterentwickelt. „Das neue Gesetz bringt auch Auswirkungen für Vermieter mit sich“, so Kieselbach. Das Gesetz regelt künftig die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten ebenso wie Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen. Um Scheinanmeldungen zu verhindern wird die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber wieder eingeführt. Sie war schon einmal bis 2002 in Kraft. Mit der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung gilt eine Mitwirkungspflicht der Vermieter bzw. Verwalter nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG).

Inkrafttreten der Melderechtsreform verschoben                                               
Die ursprünglich für den 1. Mai 2015 geplante Reform des Melderechts ist auf den                1. November 2015 verschoben worden. Hierdurch soll der Verwaltung ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Änderungen technisch-organisatorisch umzusetzen. Durch die Verschiebung wird es aber keine inhaltlichen Änderungen bei der geplanten Mitwirkungspflicht des Vermieters geben, so Kieselbach. Er erläutert die Bedeutung im Einzelnen:

Wohnungseigentümer bzw. Verwalter müssen Bescheinigung ausstellen

„Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, müssen ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzeigen. Die Bestätigung über den Ein- oder Auszug muss innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden. Die Bescheinigung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen, und muss der meldepflichtigen Person wie auch der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Neben Namen und Anschrift des Wohnungs-gebers muss die Anschrift der Wohnung, die Art des Vorgangs (Ein- oder Auszug), das Datum und der Name der meldepflichtigen Person enthalten sein.“

Neu ist auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters informieren kann. Gleichzeitig ist auch die Meldebehörde befugt, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen.

Bußgelder
Abschließend weist Wolfram Kieselbach darauf hin, dass bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung dem Melde-pflichtigen ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro droht. Dies trifft auch Eigentümer, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Besonders teuer wird es, wenn eine Wohnanschrift für die Anmeldung eines Dritten zur Verfügung gestellt wird, obwohl der tatsächliche Bezug der Wohnung nicht gegeben ist. Eine solche „Gefälligkeitsbescheinigung“ kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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