Pressemitteilung vom 20.02.2015

Vermieter müssen Bescheinigung erstellen

Neues Meldegesetz tritt am 1. Nov. 2015 in Kraft

Frankfurt am Main, 19.02.2015 – Zum 1. Nov. 2015 tritt erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft, das auch Auswirkungen für Vermieter hat, darauf weist Younes Frank Ehrhardt hin, Landesverbandsgeschäftsführer von Haus & Grund Hessen. Das Gesetz regelt künftig die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten ebenso wie Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen. Dabei wird auch die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Sie war schon einmal bis 2002 in Kraft. Mit der Wiedereinführung der Vermieter-bescheinigung gilt eine Mitwirkungspflicht der Vermieter bzw. Verwalter nach § 19 Bundesmeldegesetz.

Fristverlängerung

Das neue Meldegesetz sollte ursprünglich bereits ab 1. Mai 2015 gelten. Die Frist wurde jedoch verlängert, um der Verwaltung mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben. Inhaltlich gibt es keine Änderung an der neuen Mitwirkungspflicht des Vermieters. Erhardt erläutert die Bedeutung im Einzelnen:

„Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, müssen ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzeigen. Die Bestätigung über den Ein- oder Auszug muss innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden. Die Bescheinigung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen und muss der meldepflichtigen Person wie auch der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Neben Namen und Anschrift des Wohnungsgebers muss die Anschrift der Wohnung, die Art des Vorgangs (Ein- oder Auszug), das Datum und der Name der meldepflichtigen Person enthalten sein.“

Bußgelder

Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieter-bescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Besonders teuer wird es, wenn eine Wohnanschrift für die Anmeldung eines Dritten zur Verfügung gestellt wird, obwohl der tatsächliche Bezug der Wohnung nicht gegeben ist. Eine solche „Gefälligkeitsbescheinigung“ kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Ehrhardt weist abschließend darauf hin, dass der Vermieter sich bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- und Abmeldung des Mieters informieren kann.

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