Pressemitteilung vom 10.12.2014

Neue Anzeigepflichten bei Zählern

Haus & Grund Hessen weist hin auf neue Verpflichtungen durch das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG), das zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt, gleichzeitig mit der neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV). „Betroffen sind Zähler zum Erfassen des Verbrauchs an Wärme oder Wasser im geschäftlichen oder amtlichen Bereich. Damit gilt die Regelung auch für Vermieter“, so Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt.


Nach § 32 I MessEG müssen ab dem genannten Stichdatum alle neuen bzw. erneuerten Messgeräte nach Inbetriebnahme an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden, in Hessen die Eichdirektion in Hanau. Um den Bürokratieaufwand in Grenzen zu halten, sollen zukünftig auf der Homepage www.eichamt.hessen.de die Daten online eingegeben werden können.

Ausgenommen sind Heizkostenverteiler, da sie keine geeichten Messgeräte im Sinne des hessischen Eichgesetzes sind.

Meldepflichtig ist der jeweilige Eigentümer der Messvorrichtung. Ausschließlich selbstnutzende Eigentümer sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen, da sie die Messeinrichtung nicht für den geschäftlichen Verkehr betreiben.

Bußgelder bis 20.000 Euro

Anders bei vermieteten Gebäuden oder Wohnungen, wo die Zähler meistens von den zuständigen Versorgungsunternehmen eingebaut und zur Abrechnung genutzt werden. In diesem Fall trifft die Anzeigepflicht die Versorger, wenn sich die Messvorrichtungen in ihrem Eigentum befinden. Ehrhardt: „Auf jeden Fall sollten die Eigentumsverhältnisse hier sehr genau geprüft werden, denn bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht drohen Bußgelder bis 20.000 Euro“.

Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme des neuen Zählers müssen Angaben über Geräteart, Hersteller und Typenbezeichnung gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, das Jahr der Kennzeichnung das ebenfalls auf dem Zähler vermerkt ist („Eichjahr“) sowie die Anschrift des Verwenders (Versorgungsunternehmen bzw. Wohnungs-/Gebäudeeigentümer) gemeldet werden.

Übertragungsmöglichkeit auf Messdienstleister

„Vermieter können die Meldepflicht mit einer vertraglichen Regelung auf den Messdienstleister übertragen, der die Geräte geliefert und installiert hat. Ebenso ist der Messdienstleister zur Anzeige verpflichtet, wenn die Geräte bei ihm gemietet sind“, so Ehrhardt abschließend.

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