Pressemitteilung vom 24.07.2015

Begrenzung der Mietpreisbremse

Frankfurt am Main, 24.07.2015 – Nach der Ankündigung des zuständigen Hessischen Ministeriums, die Mietpreisbremse auf einzelne Gebiete zu begrenzen, äußern sich Haus & Grund Hessen und Haus & Grund Frankfurt zur Debatte.

Landesverbandsvorsitzender Christian Streim: „Wir begrüßen die Herausnahme von Stadt- und Gemeindegebieten, halten dies aber nicht für ausreichend. Weitere Gebiete müssten aus dem Geltungsbereich der Mietpreisbremse herausgenommen werden, damit genügend Stadtteile übrig bleiben, in denen noch in den Wohnungsbau investiert wird. Von der Mietpreisbremse ist eine negative Wirkung auf die Investitionsbereitschaft zu erwarten, denn Neubau benötigt ein langfristiges Ertragsvertrauen.“ 

Der Vorsitzende von Haus & Grund Frankfurt, Jürgen H. Conzelmann, erläutert zu der besonderen Situation in Frankfurt, dass sich in den letzten Jahrzehnten 5 von 46 innenstadtnahen Stadtteilen als besonders attraktive Wohngebiete entwickelt haben. „Bei Stadtteilen wie dem Westend oder dem Nordend, die mit anderen Stadtteilen nicht zu vergleichen seien, sei die Einführung der Mietpreisbremse deshalb noch am ehesten nachvollziehbar, wenn sie denn schon eingeführt werden solle. In den übrigen 41 Stadtteilen, etwa Fechenheim, Sossenheim, Griesheim, Schwanheim und Nied sei die Situation sicherlich anders zu beurteilen. Mit Ausnahme der nachgefragten Innenstadtlagen seien in den übrigen 41 Stadtteilen keine überdurchschnittlich steigende Mieten feststellbar, was gerade auch durch den Mietspiegel dokumentiert wird. Eine zusätzliche Ausweitung von Stadtteilen würde einer wünschenswerten Entwicklung gerade auch der äußeren Stadtteile langfristigen Schaden zufügen und wäre rechtlich zu beanstanden“, so Conzelmann.

„Eine rechtssichere Verordnung könne lediglich dann zustande kommen, wenn ausschließlich diejenigen Stadt- und Gemeindeteile in eine Verordnung mit aufgenommen werden, bei denen nachweislich ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Andernfalls könne die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Eigentumsfreiheit nicht legitimiert sein“, so Streim.

„Unabhängig davon, in welchen Kommunen tatsächlich die Voraussetzungen eines angespannten Wohnungsmarktes vorliegen, kann die Mietpreisbremse nicht nach dem Rasenmäherprinzip flächendeckend über eine ganze Kommune gelegt werden, sondern es bedarf einer fachlich fundierten und restriktiven Auswahl, um sie auf einzelne Gebiete innerhalb einer Stadt oder Gemeinde, in denen tatsächlich ein angespannter Wohnungsmarkt existiert. Schließlich gilt Tempo 30 auch nicht für ganze Städte, sondern nur für einzelne Straßen oder Quartiere“, erläutert Streim abschließend.

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Pressekontakt bei Haus & Grund Hessen

Younes Ehrhardt

Younes Frank Ehrhardt

Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel. 069 729458
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