




Pressemitteilung vom 01.12.2009
Gleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter
Gleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter
Haus & Grund: Ungerechtigkeit soll endlich wieder beseitigt werden
Die Festlegung unterschiedlicher - asymmetrischer – Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter durch die Mietrechtsnovelle 2001 war und ist gesetzgeberisches Unrecht, das schon viel früher wieder hätte beseitigt werden müssen. Jetzt ist es überfällig.
Hingegen ist das Gejammer um angeblichen Abbau von Mieterrechten wegen der von der Regierungskoalition in Berlin geplanten Wieder-Angleichung nicht nachvollziehbar. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb Vermieter auch bei einem bereits seit längerer Zeit bestehenden Mietverhältnis im Fall der Kündigung länger auf die Vertragsbeendigung warten müssen als Mieter.
Für Vermieter ist es durch das so genannte soziale Mietrecht ohnehin viel schwerer sich einseitig vom Vertrag zu lösen, wenn und soweit sich der Mieter nichts hat zuschulden kommen lassen. Der Mieter dagegen kann nach geltendem Recht jederzeit mit Dreimonatsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen, soweit er dies nicht durch Vereinbarung mit seinem Vermieter für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen hatte.
Der Vermieter muss für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ein berechtigtes Interesse haben und dieses nachweisen. Abgesehen von den Fällen der schuldhaften Pflichtverletzung besteht dieses berechtigte Interesse bei Eigenbedarf und bei Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Letzteres kommt in der Praxis - etwa wegen Umbau, Abriss und dergleichen - bei weitem nicht so häufig vor wie die beabsichtigte Eigennutzung.
Wenn der Vermieter dann aber vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf hat, weil er die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen zu eigenen Wohnzwecken benötigt, hat diese Bedarfssituation meistens auch eine besondere Dringlichkeit. Beispielsweise wird dann aus gesundheitlichen Gründen der Umzug in eine Erdgeschosswohnung erforderlich oder es entsteht zusätzlicher Wohnbedarf für die Aufnahme einer Pflegeperson.
Bei Vorliegen besonderer Härtegründe auf Mieterseite gesteht das Gesetz den Mietern darüber hinaus noch weitere soziale Wohltaten bezüglich der Räumung zu. Insoweit besteht für Mieter ein doppelter Kündigungsschutz. Am hohen sozialen Mieterschutz soll doch überhaupt nicht gerüttelt werden. Deshalb ist auch die ganze Aufregung um gleich lange Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter schwer zu verstehen.
Kein Mieter braucht länger für die Wohnungssuche nur weil er bereits längere Zeit in einer bestimmten Wohnung wohnt. Und im umgekehrten Fall längerer Fristen führt auch die vielfach beschworene Mobilität in Bezug auf Arbeitsplatzwechsel des Mieters zu keinem anderen Ergebnis.
Wie die Neuregelung letztendlich aussehen wird, ob es also kürzere oder längere Fristen für beide Seiten gibt, auf die man sich einrichten muss, ist aus Sicht der Vermieter eigentlich unerheblich.
Hauptsache, es gilt künftig wenigstens für die Kündigungsfristen im ansonsten weiterhin einseitig die Mieter bevorzugenden Wohnraum-Mietrecht wieder der Grundsatz: Gleiches Recht für alle!
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