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Abwasserkanal-Prüfung für Frankfurt am Main

Wichtige Informationen

Neu:

5. Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung in Kraft getreten
Die Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung wurde am 30.
Mai 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht
(S. 155) und ist zum 31. Mai 2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 II der Verordnung entfällt die bislang vorgesehene Dichtheitskontrolle der
privaten Hausanschlüsse an den öffentlichen Abwasserkanal.

Einen Film finden Sie auf der HomePage der Stadtentwässerung auf der Seite Service unter Grundstücksentwässerung

Den vollständigen Text im Original, mit Tabelle und Abstimmungsergebnis, finden Sie unter: http://www.stvv.frankfurt.de/parlis/index.htm
weiter > Öffentliche Daten > M 30 (1xLeertaste zwischen M und 30) > M 30 2009 anklicken.

Hier das wichtigste:

  • Zuleitungskanäle Dokumentart: Vorlage
  • Vorlage: M 30
  • Datum: 06.02.2009 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 07.04.2009)

S A C H S T A N D :

Vortrag des Magistrats vom 06.02.2009, M 30

Betreff: Zuleitungskanäle

I. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Hessische Wassergesetz den Abwasserbeseitigungspflichtigen als neue Aufgabe auferlegt, den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Abwasserkanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

II. Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Stadtentwässerung Frankfurt am Main im Rahmen der allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht die Zuleitungskanäle überwacht. Die Kosten dafür werden im Wirtschaftsplan der Stadtentwässerung Frankfurt am Main veranschlagt.

III. Der Magistrat wird beauftragt, die daraus resultierenden stellenmäßigen Maßnahmen zu veranlassen.

Begründung:

A Veranlassung

Mit der Novellierung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) im Juni 2005 hat der Gesetzgeber § 43 Abwasserbeseitigungspflicht wie folgt ergänzt:

(2) Die Abwasserbeseitigungspflichten haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle[1] zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Daraus erwachsen den Anschlussnehmern und den Abwasserbeseitigungspflichtigen neue Aufgaben in erheblichem Umfang. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Frankfurt wird durch den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Frankfurt am Main (SEF) wahrgenommen. Die Stadtentwässerung Frankfurt am Main (SEF) muss sich auf die Übernahme dieser Aufgaben vorbereiten.

B Alternativen

Keine, es handelt sich um eine neue gesetzliche Vorgabe, die durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen zu erfüllen ist.

C Lösung

Rechtliche Grundlagen:

Der § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der § 51 (2) HWG besagen, dass Abwasseranlagen, zu denen auch die Grundstücksentwässerungsanlagen zählen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Grundstückseigentümer. Die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen und die Anschlusskanäle zum öffentlichen Kanal von den Grundstückseigentümern auf deren Kosten zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und instand zu halten sind. Die Dichtheit der Anlagen ist auf Verlangen nachzuweisen Der Stadt obliegt die Überprüfung der Anlagen, sie besitzt dazu das Betretungsrecht. Die Regelungen der Satzung reichen aus, um die Aufgaben nach § 43 (2) HWG durchzuführen.

Werden in Zuleitungskanälen Schäden festgestellt, die erwarten lassen, dass das Grundwasser durch exfiltrierendes Abwasser verunreinigt wird oder dass Grundwasser eintritt, sind die Kanäle zu sanieren. Für diese Instandsetzungen sind die Eigentümer zuständig.

Technische Randbedingungen:

Als Regel der Technik ist beim Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der Zuleitungskanäle die TV-Inspektion nach DIN 1986, Teil 30 anzuhalten. In dieser DIN ist auch bestimmt, dass die Erstprüfung vorhandener Zuleitungskanäle bis 2015 zu erbringen ist. Danach sind regelmäßige Wiederholungsprüfungen notwendig. Im Trinkwasserschutzgebieten und bei gewerblichem Abwasser sind kürzere Fristen gesetzt. Mit der Aufsichtsbehörde wurde vereinbart, dass Zuleitungskanäle mit häuslichem Abwasser außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten zusammen mit dem öffentlichen Kanalnetz zu untersuchen sind.

Die Anzahl der in Betrieb befindlichen Zuleitungskanäle[2] im Stadtgebiet von Frankfurt am Main wird auf ca. 80.000 geschätzt. Ihre Gesamtlänge entspricht mindestens etwa dem Doppelten der öffentlichen Kanalisation. Dies sind demnach mehr als 3.200 km.

Untersuchungen anderer Städte, aber auch punktuelle eigene Erfahrungen in Frankfurt am Main lassen erwarten, dass Zuleitungskanäle sich in einem schlechten baulichen Zustand befinden. Sie werden generell erst dann untersucht oder gewartet, wenn sich Schäden in Form von Abflussstörungen oder Verstopfungen zeigen. Schätzungen gehen davon aus, dass 30 bis 50

Der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Zuleitungskanäle ist damit eine ständige Aufgabe. Aufgrund der Anzahl der Kanäle und des entsprechenden Aufwandes muss die Prüfung kontinuierlich und zweckmäßiger Weise stadtteilweise geschehen.

Handlungsoptionen und Vorzugsoption:

Für die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Überprüfung des Zustandes gibt es drei mögliche Handlungsoptionen:

1 Ordnungsrechtlicher Gesetzesvollzug

Die Stadtentwässerung informiert die Öffentlichkeit über die Verpflichtung zur Untersuchung bis 2015. Die Eigentümer lassen Zuleitungskanäle in eigener Regie untersuchen. SEF dokumentiert die Nachweise und übt ggf. Zwangsmittel bei säumigen Eigentümern aus. Die Eigentümer zahlen die Kosten der Untersuchung selbst.

2 Dienstleistungsangebot der Stadtentwässerung

SEF bietet Eigentümern eine kostenpflichtige Dienstleistung zur Untersuchung der Zuleitungskanäle an. Eigentümer, die diese Dienstleistung nicht annehmen, müssen in Eigenregie untersuchen. Die Eigentümer zahlen die Kosten der Untersuchung. Die SEF dokumentiert die Nachweise und übt ggf. Zwangsmittel bei säumigen Eigentümern aus.

3 Untersuchung der Zuleitungskanäle durch die Stadtentwässerung

SEF untersucht die Zuleitungskanäle flächendeckend in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der bestehenden Entwässerungssatzung. Das Ergebnis wird den Eigentümern mitgeteilt. Die Kosten der Untersuchung werden im Wirtschaftsplan der SEF veranschlagt.

Alle drei Handlungsoptionen sind rechtlich zulässig. Die Kosten sind in der Tabelle dargestellt. Der Personalbedarf bei Handlungsoption 3 ist am geringsten, weil im Gegensatz zu den Optionen 1 und 2 der Aufwand zur Koordinierung der Arbeiten und zur Administration (Mahnungen, Bescheide, Widersprüche) deutlich geringer ist. Die Handlungsoption 3, Untersuchung durch die Stadtentwässerung, ist gesamtwirtschaftlich, aber insbesondere für die Bürger, die günstigste, siehe Tabelle, und wird zur Ausführung vorgesehen.

Bei dieser Handlungsweise wird eine systematische und nach einheitlichen Kriterien ordnungsgemäße Überprüfung der Zuleitungskanäle sichergestellt. Die Überprüfung der Zuleitungskanäle kann zeitlich und organisatorisch zusammen mit der routinemäßig vorzunehmenden Überprüfung der öffentlichen Kanalisationsanlagen ausgeführt werden. Die SEF wird die TV-Inspektionen ausschreiben und durch einschlägige Firmen durchführen lassen. Damit ergeben sich Synergieeffekte, die zu der insgesamt effektivsten und wirtschaftlichsten Abwicklung führen. Der Anschlussnehmer erhält einen qualifizierten Nachweis über den Zustand des Zuleitungskanals, ggf mit Empfehlungen für die Behebung von vorgefundenen Schäden. Mit der Übertragung der Untersuchung auf die Abwasserbeseitigungspflichtigen im § 43 (2) HWG gehört diese Aufgabe zur Abwasserbeseitigungspflicht und kann daher aus dem Gebührenaufkommen gedeckt werden.

Die Instandsetzung vorgefundener Schäden ist bei allen drei Handlungsoptionen Sache des Eigentümers.

Vertraulichkeit: Nein

Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt und Sport, Haupt- und Finanzausschuss

Versandpaket: 11.02.2009

[1] Unter dem gesetzlichen Begriff Zuleitungskanal wird im Folgenden der Anschlusskanal von der Innenkante der Gebäudeaußenwand bis zur Muffe des Einlassstücks am öffentlichen Kanal verstanden.

[2] Im Folgenden werden unter Zuleitungskanälen jeweils nur Kanäle verstanden, die dem Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz dienen.

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