
64293 Darmstadt
Tel. 06151 428690
Fax 06151 428691
» E-Mail schreiben
- Aktuelles
- Pressemitteilungen
- Topthemen
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Topthemenarchiv
- Sozialgesetzbuch
- Neues GModG
- Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen
- Müllgebührenranking 2026
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten
- Gebäudeschaden
- Beschlussgrundlagen in der GdWE
- Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern
- Abgrenzung von Sondereigentum
- Sanierungen in der GdWE
- Haftung des Maklers
- Wohnung oder Gewerbe
- Neue Gesetzgebung
- Eigentümerversammlung
- Aufteilung in Wohnungseigentum
- Wohnungskündigung
- Erschließungsbeitrag
- Baupreise als Miettreiber
- Räum- und Streupflicht
- Starkregenvorsorge im Herbst
- Messfehler
- Vermieterbefragung
- Kosten für energetische Sanierungen
- Mietkaution
- Vermieten & Verwalten
- Stromversorger
- Mieterhöhungen
- Grundstückshandel
- Split-Klimageräte
- Teilschenkung
- Gewerbemietverträge
- Modernisierungsmieterhöhung
- Maklerhonorar
- Kostenverteilung in der GdWE
- Vermietete Eigentumswohnung
- Mietminderung
- Mietrechtliche Aspekte zum E-Bike-Trend
- Schriftform ade
- Lärm im Mehrfamilienhaus
- Neue Gesetzgebung
- Grundsteuer
- Auswirkungen der Grunderwerbsteuer
- Datenschutz
- Nachlass
- Elektronische Rechnungen
- Kürzung der Förderung
- Urteil zur Mietkaution
- Sanierungsmaßnahmen
- Wärmewende
- Grundsteuer-Bundesmodell
- Aufteilung der Kohlendioxidkosten
- Grundstückserwerb durch Minderjährigen
- Wachstumschancengesetz
- Wohnungsbetretung durch Vermieter
- Immobilienschenkung
- Mietverwaltung
- Immobilienverkauf
- Telekommunikationsgesetz
- Hausverkauf
- Tierhaltung in WEG
- WohnKlima-Panel
- Wohneigentumsförderung
- Beschlüsse über Wirtschaftspläne
- Neue Gesetzgebung
- Urteil des Bundesgerichtshofs
- Stellungnahmen
- Wohnen in Deutschland
- Termine
- Presse
- Mitgliedschaft
- Unsere Ortsvereine
- Haus & Grund Produkte
- Mietverträge online
- Mitgliedermagazin
- Wir über uns
Datenschutz
Mieterdaten müssen vorgelegt werden
Üblicherweise sind im Rahmen von Steuererklärungen Belege nur auf Aufforderung des Finanzamtes einzureichen. Dabei kann es allerdings zum Beispiel beim Anfordern von Mietverträgen zum Konflikt mit dem Datenschutz wegen der im Mietvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten kommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Datenschutz für sich genommen kein Grund ist, die Vorlage von Belegen zu verweigern.
Der Fall
Im vorliegenden Fall reichte die Steuerpflichtige nur eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen beim Finanzamt ein. Dessen Anforderung der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen verweigerte sie mit Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die fehlende Einwilligung ihrer Mieter. Die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich, so ihre Argumentation. Zudem sei das Finanzamt zur Unterlagenanforderung nicht berechtigt, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte unerheblich seien.
DSGVO muss dennoch beachtet werden
Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg: Die Vermieterin durfte – und musste – die personenbezogenen Daten ihrer Mieter auch ohne deren Zustimmung gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter als Steuerpflichtigen nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der DSGVO beachten. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist aber nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 c DSGVO gerechtfertigt ist. Die Übersendung der Mietverträge an das Finanzamt ist als Zweckänderung nach Artikel 6 Absatz 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik
„Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung 2018 wurde zugleich auch die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung besonders gesetzlich geregelt. Der generelle Verweis eines Vermieters auf „den Datenschutz“ wird deshalb nicht funktionieren. Datenschutzrechtlich unbegrenzt ist das Recht der Finanzämter auf Belegüberprüfung allerdings nicht.“