Pressemitteilung vom 27.09.2007

Quotenklausel in Haus & Grund-Formularen wirksam !

Nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen (Az. VIII ZR 143/06) sind auch die Abgeltungsklauseln zu Schönheitsreparaturverpflichtungen für Mieter in den vom Landesverband Haus & Grund Hessen hierzu herausgegebenen Mietvertragsformularen weiterhin wirksam.

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung seine seit dem 18. Oktober 2006 eingeschlagene Rechtsprechung zu einer bedarfsgerechten anteiligen Renovierungsverpflichtung bei Auszug für Mieter fort.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Kosten einer anteilig - nach letzter turnusmäßigen Schönheitsreparatur - durchzuführenden Renovierungspflicht.

Der Bundesgerichtshof sah in der vorgelegten Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot für Klauseln, weil die Quotenklausel Unklarheiten eröffnete wie die anteiligen Schönheitsreparaturen zu berechnen seien.

"Unsere Quotenklausel ist von dieser Rechtsprechung nicht betroffen", gibt sich der Verbandsvorsitzende Belz erleichtert.

Die in den Formularen "Mietvertrag für Wohnräume" (V 1424/9.6) und "Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume" (V1976/9.6) enthaltene Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen bei Auszug der Mieter entspricht diesem Transparenzgebot, weil sich die Berechnungen für eine anteilige Renovierungsverpflichtung bei Auszug eindeutig aus dem Verhältnis zwischen letzter turnusmäßiger Schönheitsreparatur und dem Auszugszeitpunkt entnehmen lassen.

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