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Photovoltaik

Wichtige Änderungen bei Einkommen- und Umsatzsteuer

1. Einkommensteuerbefreiung rückwirkend ab 1. Januar 2022

Eine neue Vorschrift im Einkommensteuerrecht (§ 3 Nummer 72 EStG) regelt für bestimmte Photovoltaikanlagen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer. Dies betrifft Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 Kilowatt (kW) auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien und 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden wie Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien. Diese Regelung ist anzuwenden sowohl auf den Betrieb einer einzelnen Anlage als auch mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak). Auch wichtig: Diese Befreiung hängt nicht von einer bestimmten Verwendung des erzeugten Stroms ab.

2. Umsatzsteuer

Bisher verzichteten viele Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die Nutzung der Kleinunternehmerregelung, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Sie nahmen die damit verbundene Bürokratie in Kauf, um die Kostenbelastung durch die Umsatzsteuer zu vermeiden. Das ist nun nicht mehr erforderlich: Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen inklusive der Stromspeicher erfolgt aufgrund einer Neuregelung im Umsatzsteuerrecht (§ 12 Absatz 3 UStG) mit einem Umsatzsteuersatz von null. Profitieren können davon alle, die eine Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installieren. Diese Voraussetzungen werden unterstellt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik

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