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Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftsanlage im Sondereigentum: Technikraum bleibt privat
Mit Urteil vom 20. Februar 2026 (V ZR 34/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Gemeinschaftliche Anlagen sind Gemeinschaftseigentum. Der Raum, in dem sie stehen, kann trotzdem Sondereigentum sein.
In einer kleinen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) mit zwei Wohneinheiten wurden drei Kellerräume (Treppenhaus, Flur und Technikraum) in der Teilungserklärung einer Wohneinheit als Sondereigentum zugeordnet. Der Zugang zu diesen Räumen war ausschließlich über die Wohnung dieses Sondereigentümers möglich. In dem Technikraum befanden sich gemeinschaftliche Anlagen, die beiden Wohnungen dienten: früher eine gemeinsame Ölheizung, später getrennte Gasthermen, dazu Zähler und Absperrhähne.
Die Eigentümer der anderen Wohneinheit durften die Räume lediglich zur Ablesung betreten. Diese klagten nun darauf, die Räume dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen oder ihnen zumindest weitergehende Nutzungsrechte einzuräumen. Amtsgericht und Landgericht folgten dieser Argumentation.
Der Raum selbst ist nicht zwingend Gemeinschaftseigentum
Ausgangspunkt ist § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum regelt. Nach § 5 Absatz 2 WEG sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, zwingend Gemeinschaftseigentum. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur die Anlagen selbst erfasst, nicht jedoch den Raum, in dem sich diese befinden.
Hierzu bestanden bislang unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wurde vertreten, Räume mit gemeinschaftlichen Anlagen seien aufgrund ihrer Funktion zwingend Gemeinschaftseigentum. Andere Ansichten stellten auf die tatsächliche Nutzung ab und bejahten Gemeinschaftseigentum nur bei dauerhaftem Zugangsbedarf. Schließlich gab es auch die Auffassung, § 5 Absatz 2 WEG erfasse als Ausnahmevorschrift nur die Anlagen selbst. Dieser letzten Sichtweise folgt der BGH und lehnt eine Ausdehnung auf den Raum ab.
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Verweis auf Betretungsrecht
Zugleich verweist der BGH auf § 14 Absatz 1 Nr. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden, soweit dies zur Herstellung, Instandhaltung oder Nutzung gemeinschaftlicher Anlagen erforderlich ist. Der notwendige Zugang ist damit bereits abgesichert.
Fazit von Luisa Peitz, Referentin Recht
„Die Entscheidung ist dogmatisch konsequent, weil sie strikt zwischen Anlage und Raum trennt und die Teilungserklärung stärkt. Gleichzeitig überzeugt sie nicht in allen Konstellationen: Dient ein Raum ausschließlich der Versorgung oder erfordert er dauerhaften Zugang, spricht vieles für Gemeinschaftseigentum, um klare Zuständigkeiten zu sichern. Die vom BGH gewählte Lösung verlagert die Abgrenzung damit in einen wertungsabhängigen Bereich und schafft zudem praktisches Konfliktpotenzial bei der Durchsetzung von Zugangsrechten.“