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Satzung von

Haus & Grund Offenbach/Main

Satzung online

Haus & Grund Offenbach/Main, Eigentümerschutz-Gemeinschaft Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Offenbach (Main), im folgenden „Verein“ genannt, ist die Interessenvertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Offenbach (Main) und Umgebung.
  2. Er führt den Namen: „Haus & Grund Offenbach/Main, Eigentümerschutz-Gemeinschaft, Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Haus & Grund Hessen Eigentümerschutz-Gemeinschaft Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. in Frankfurt (Main), der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.
  4. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Offenbach (Main).
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft.
  2. Ihm obliegt es, alle Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeglicher Weise zu unterstützen.
  3. Er unterhält zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen, die der Beratung und der Information der Mitglieder dienen.
     

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben.
    Das gleiche gilt für die Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf des 2. Jahres der Mitgliedschaft möglich. Der Austritt ist dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres anzuzeigen.
    b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
    c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Beirates bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlusses Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschliessenden und einen Vertreter des Vorstandes hören.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
     

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

a) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,

c) die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung zustehen,

d) den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums zu wahren und zu fördern,

b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind jährlich im voraus zu entrichten. Nicht rechtzeitig geleistete Beiträge können mit einem Mahnzuschlag von EUR 0,50 pro Monat sowie EUR 5,00 pro Mahnung belastet werden. Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge durch Postnachnahme oder in sonstiger Weise einzuziehen.
    Die Mitgliedschaft für neu beitretende Mitglieder beginnt jeweils am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.
    In dem Mitgliedsbeitrag ist die kostenlose Rechtsberatung eingeschlossen. Für die weitergehende Inanspruchnahme des Vereins werden angemessene Gebühren erhoben, die vom Vorstand festgesetzt werden.
  2. Mitglieder, die mehrere Anwesen besitzen, haben zum beschlussmäßig festgesetzten Jahresbeitrag für jedes weitere Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung einen Zusatzbeitrag zu entrichten.
  3. In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt werden.
     

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vereinsvorstand.

3. Der Beirat.

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung bewilligt werden, deren Höhe durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit festgesetzt wird. Bei der Festsetzung hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.
  3. Die Vorstandsmitglieder, die Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentümer im Vereinsbezirk sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben sie bis zum Zeitpunkt einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit, nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
    Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  6. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.
  7. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
     

§ 9 Beirat

  1. Dem Vorstand steht der Beirat zur Seite. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern.
  2. Der Beirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören.
    Sitzungen des Beirates werden vom Vereinsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters.
     

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Die Einberufung erfolgt durch persönliche schriftliche Einladung und/oder durch das Verkündungsblatt des Vereins. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates,
    b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
    c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
    d) die Wahl von Kassenprüfern,
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g) die Änderung der Satzung,
    h) die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    a) das Interesse des Vereins es erfordert,
    b) 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt,
    c) der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Haus-, Wohnung- und Grundeigentümerverein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
  4. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche bedeutsame Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden.
  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von 1/4 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
  8. Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenführers oder eines Mitgliedes des Beirates ist eine Mehrheit von ¾ der stimmbe-rechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 11 Verkündungsorgan

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Vereins oder einer geeigneten Fachzeitschrift. Diese Fachzeitschrift wird von allen Vereinsmitgliedern bezogen.

§ 12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

§ 13 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ¾ der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt haben.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
  4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung aller Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

§ 15 Schlichtung von Streitigkeiten

  1. Zuständig für alle Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.
  2. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und Beisitzer besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt einen Vorsitzenden.

 
Offenbach (Main), 01.09.2022