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Gartengestaltung

Keine außergewöhnliche Belastung

Arbeiten an Haus und Garten können auf verschiedene Weise steuerlich geltend gemacht werden. Da ist zum einen die Möglichkeit der Handwerkerleistungen mit einer Betragsbegrenzung auf 1.200 Euro pro Jahr. Es kommt aber auch die Geltendmachung als sogenannte außergewöhnliche Belastung infrage.

Diese Geltendmachung war auch der bevorzugte Weg einer Eigentümerin mit einer 70-prozentigen Schwerbehinderung. Sie bewohnte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus. Um Gartenbeete weiter pflegen zu können, ließ sie den Garten entsprechend rollstuhlgerecht ausbauen: Es wurden Hochbeete angelegt und Wege gepflastert.

Keine Zwangsläufigkeit, sondern Freizeitverhalten

Die Kosten hierfür in Höhe von 7.000 Euro erkannten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26. Oktober 2022, VI R 25/20) als außergewöhnliche Belastung an. Grund: Die Aufwendungen für die Gartenumgestaltung seien nicht zwangsläufig gewesen. Sie hätten nicht primär wegen der Behinderung, sondern aufgrund eines „frei gewählten Freizeitverhaltens“ erfolgt. Die steuerlich für die Eigentümerin deutlich weniger attraktive und hilfsweise Geltendmachung als Handwerkerleistung wurde hingegen akzeptiert.

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Aufwendungen müssen existenznotwendig und außergewöhnlich sein

Mit sogenannten außergewöhnlichen Belastungen werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf erfasst. Die Aufwendungen müssen zudem außergewöhnlich sein, weil übliche Aufwendungen dieser Art bereits über den Grundfreibetrag abgegolten sind. Daran fehlte es im vorliegenden Fall.

Die Grenze ist nicht immer einfach zu ziehen, denn einerseits haben die Gerichte in der Vergangenheit Umbaumaßnahmen für den existenznotwendigen Wohnbedarf als außergewöhnliche Belastung akzeptiert, andererseits aber Aufwendungen für die Anschaffung eines größeren Grundstücks für einen behindertengerechten Bungalow abgelehnt. Wer entsprechende Maßnahmen plant, bei denen auch die steuerliche Geltendmachung für die Finanzierung bedeutsam ist, sollte sich daher vorher über die Rechtslage informieren.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik