Pressemitteilung vom 20.08.2026

Haus & Grund Hessen: In der Regel die Zustimmung des Vermieters erforderlich

Nachrüstung mit Klimageräten – „in Mietwohnungen rechtlich und praktisch hochkomplex“

Darmstadt/Wiesbaden, 19. August 2026 – Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat Gesetzesänderungen ins Gespräch gebracht, um Mietern den Einbau von Hitzeschutz zu erleichtern. Keine Frage: Die Sommer werden heißer, die Hitzeperioden länger. Und wenn auch Deutschland allem Anschein nach die größten Hitzewellen 2026 hinter sich hat, so denken manche weiter und planen die Installation eines oder mehrerer Klimageräte, um für den Sommer 2027 gewappnet zu sein. „Das ist aus individueller Sicht mehr als verständlich, aber in Mietwohnungen rechtlich und praktisch hochkomplex“, warnt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. „Mieter dürfen nicht alleine tätig werden, sondern müssen vorab in der Regel das Einverständnis des Vermieters einholen.“

Während ein klimatisierter Raum den nachvollziehbaren Wunsch von Mietern nach mehr Komfort erfüllen kann, ist für Vermieter und auch Nachbarn weit mehr damit verbunden. „Das Nachrüsten einer Klimaanlage bedeutet meist einen Eingriff in die Bausubstanz, ihre Statik und in den Energieverbrauch. Außerdem berührt es den Lärmschutz, Brandschutz und die Interessen eines geordneten Zusammenlebens im Mietshaus“, berichtet Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, von den Anfragen, die seinen Verband jetzt vermehrt erreichen. „Deswegen raten wir: Wer einen kostspieligen Rückbau vermeiden möchte, sollte vor dem Einbau einer Klimaanlage unbedingt das Einverständnis des Vermieters einholen.“

Besonders beliebt für die vergleichsweise kostengünstige Nachrüstung von Wohnungen sind sogenannte Split-Anlagen. Sie bestehen aus einem Innengerät zur Abkühlung der Raumluft und einem Außengerät zur Abgabe der Wärme. Beide Einheiten sind über Kältemittel- und Kondensatleitungen sowie Kabel verbunden.Und diese müssen fachgerecht verlegt werden. Für die permanente Installation erfolgt das über einen Mauerdurchbruch, also eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Für einen zeitweisen Betrieb werden die Leitungen durch ein Fenster geführt. Muss dieses dabei gekippt sein, wirft das Fragen der Einbruchsicherheit auf.

Ehrhardt: „Ganz gleich, ob an der Fassade oder dem Balkon befestigt: Die Installation des Außengeräts bedeutet zum einen eine optische und auch bauliche Veränderung, zum anderen müssen Fragen der Statik und Standsicherheit geklärt werden.“ Zudem können lokale Regelungen oder Auflagen des Denkmalschutzes dem Komfort-Wunsch im Wege stehen und sollten unbedingt vorab geprüft werden: Denn manche Kommunen verbieten zum Schutz des historischen Stadtbildes die Installation von Klimaanlagen auf der Straßenseite des Hauses.

Auch das Thema Lärmentwicklung sollte nicht unterschätzt werden. „Vor allem in dicht bebauten Innenstädten oder Ortskernen können Klimageräte zu Konflikten führen, die das nachbarschaftliche Miteinander belasten“, sagt Ehrhardt und verweist auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm): „In reinen Wohngebieten sind tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr maximal 50 Dezibel dB (A) erlaubt, nachts maximal 35 Dezibel dB (A).“

„Verantwortung für ein ganzes Haus“
Ehrhardt betont: „Haus & Grund liegt an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Schutz des Eigentums und den berechtigten Interessen der übrigen Hausgemeinschaft und Mietvertragsparteien. Vermieter tragen Verantwortung für ein ganzes Haus und sind im Ablehnungsfall keine Komfortverweigerer. Klimageräte können sinnvoll sein – aber nur dort, wo Gebäude, Nachbarn und rechtliche Rahmenbedingungen es zulassen.“

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