Pressemitteilung vom 25.03.2015

Haus & Grund Hessen: Eigenen Garten in Schuss bringen und Steuerbonus sichern

Frankfurt, 25.03.2015 – Nach einem langen Winter werden in den kommenden Wochen die Gärten wieder in Schuss gebracht. Wer dabei fremde Hilfe in Anspruch nimmt, kann einen Teil der anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Hessen hin. Grundsätzlich biete das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten, so Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt: Zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind dabei solche Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie beispielsweise Heckenschneiden, die Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von maximal 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.

Sind im Laufe des Winters beispielsweise einige Gehwegplatten abgesackt, so ist der Arbeitsaufwand meist etwas größer. Für diese Fälle gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbstgenutzten Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, können den Staat jährlich mit bis zu 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro) an den Arbeitskosten beteiligen. Auch bei einer Neugestaltung des Gartens kann der Steuerbonus in Anspruch genommen werden. Steuerlich nicht abzugsfähig sind dagegen alle Materialkosten, wie neue Pflastersteine oder Pflanzen.

Haus & Grund Hessen weist noch besonders darauf hin, dass die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen sind. Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt nur auf Nachfrage nachgewiesen werden. Dennoch sollten Haus- und Wohnungseigentümer alle Rechnungen und Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) über ausgeführte Arbeiten aufheben. Der Steuerabzug wird zudem nur anerkannt, wenn zugleich die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters nachgewiesen werden kann, so abschließend Ehrhardt.

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Pressekontakt bei Haus & Grund Hessen

Younes Ehrhardt

Younes Frank Ehrhardt

Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel. 069 729458
Fax 069 172635

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